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Freiwillige Feuerwehr14. Juli 2026FWVS Redaktion9 Min. Lesezeit

Freistellung & Verdienstausfall bei der Feuerwehr: Rechte & Erstattung

Feuerwehreinsatz in der Arbeitszeit: Wann Arbeitgeber freistellen müssen, wie die Erstattung durch die Kommune läuft und was für Selbstständige gilt.

Freistellung und Verdienstausfall: Was gilt, wenn der Melder während der Arbeit geht

Der Melder geht um 9:40 Uhr, mitten im Termin. Darf ich einfach los? Muss mein Chef das mitmachen? Und wer zahlt eigentlich die zwei Stunden, die ich weg bin? Diese drei Fragen entscheiden im Alltag darüber, ob Feuerwehrleute tagsüber ausrücken — und ob Arbeitgeber das dauerhaft mittragen. Die Antworten sind besser, als viele denken. Man muss sie nur kennen und sauber abwickeln.

Vorweg das Wichtigste: Feuerwehrrecht ist Landesrecht. Die Freistellung regeln die Brandschutz- und Feuerwehrgesetze der Bundesländer, nicht ein Bundesgesetz. Die Grundprinzipien ähneln sich stark, die Details — Fristen, Höchstbeträge, Formulare — unterscheiden sich. Dieser Artikel erklärt die gemeinsame Logik und zeigt sie an zwei Landesbeispielen; die exakten Paragraphen für euer Bundesland findet ihr im jeweiligen Landesgesetz.

Die fünf Grundsätze, die in den Ländern ähnlich geregelt sind

  1. Freistellungspflicht: Arbeitgeber müssen Feuerwehrangehörige für Einsätze freistellen — vielfach auch für Übungen, Lehrgänge und Sicherheitswachen sowie für eine angemessene Ruhezeit nach längeren nächtlichen Einsätzen.
  2. Entgeltfortzahlung: Während der Freistellung läuft das Arbeitsentgelt weiter, als wäre gearbeitet worden — inklusive Zulagen, die sonst angefallen wären.
  3. Erstattung für private Arbeitgeber: Der Arbeitgeber bleibt nicht auf den Kosten sitzen. Auf Antrag erstattet die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr das fortgezahlte Entgelt einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge.
  4. Schutz für Selbstständige: Wer selbstständig ist, erhält für einsatzbedingten Verdienstausfall eine Entschädigung — meist pauschaliert oder bis zu einem Höchstbetrag.
  5. Benachteiligungsverbot: Aus dem Feuerwehrdienst darf kein beruflicher Nachteil entstehen. Eine Kündigung wegen des Feuerwehrdienstes ist unzulässig.

Übersichtstabelle: Wer hat worauf Anspruch?

Die folgende Tabelle bringt die drei häufigsten Fälle — Einsatz, Ausbildung/Lehrgang, Übung — mit den vier Fragen zusammen, die im Alltag wirklich zählen: freigestellt ja/nein, wer zahlt den Lohn, holt sich der Arbeitgeber das Geld zurück, und was bekommen Selbstständige. Das Muster ist bundesweit ähnlich, die Details stehen aber im jeweiligen Landesfeuerwehr- bzw. Brandschutzgesetz. Konkrete Höchstbeträge, Pauschalen und Fristen nennen wir bewusst nicht — die legt jedes Bundesland (teils sogar jede Kommune per Satzung) eigenständig fest.

AnlassFreistellung ggü. ArbeitgeberLohnfortzahlung (Arbeitgeber)Erstattung an Arbeitgeber (Kommune/Träger)SelbstständigeVorbehalt
EinsatzJa, nach Landesrecht regelmäßig verpflichtendJa, Entgelt läuft weiter inkl. ZulagenJa, auf Antrag inkl. SozialversicherungsbeiträgeVerdienstausfallentschädigung (Pauschale oder bis Höchstbetrag)Umfang je nach Landesfeuerwehrgesetz
Ausbildung / LehrgangMeist ja, teils an Genehmigung/Erforderlichkeit geknüpftJa, wo Freistellungspflicht bestehtJa, wo Lohnfortzahlung erstattungsfähig istEntschädigung je nach LandesrechtOb und in welchem Umfang: je nach Bundesland
Übung / DienstJe nach Land (oft ja, teils nur „soweit erforderlich")Ja, wo Freistellungspflicht bestehtJa, wo Lohnfortzahlung erstattungsfähig istEntschädigung je nach LandesrechtAm stärksten länderabhängig — Landesgesetz prüfen

Für Einsätze ist die Lage überall eindeutig: freistellen, weiterzahlen, erstatten. Je weiter man Richtung Übung und sonstiger Dienst geht, desto mehr entscheidet das Landesrecht — hier lohnt der Blick ins konkrete Gesetz am meisten. Wer die Einsatz- und Dienstzeiten sauber erfassen will, findet in einer digitalen Mitgliederverwaltung und der Verwaltung der Freiwilligen Feuerwehr die Grundlage für jede spätere Bescheinigung.

Angestellt oder selbstständig? Kurze Entscheidungshilfe

Der Erstattungsweg unterscheidet sich grundlegend danach, ob jemand angestellt oder selbstständig ist:

  • Angestellt: Ihr müsst euch um das Geld nicht kümmern. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn weiter und holt sich die Erstattung bei der Gemeinde. Eure Aufgabe: Arbeitgeber früh informieren und nach dem Einsatz die Einsatzbescheinigung abgeben. Für euch entsteht kein finanzieller Nachteil.
  • Selbstständig: Es gibt keinen Arbeitgeber, der etwas vorstreckt — ihr macht den Verdienstausfall selbst bei der Gemeinde geltend. Deshalb ist es sinnvoll, Stundensatz und Berechnungsgrundlage einmal vorab mit der Gemeinde zu klären, statt im Nachhinein zu diskutieren.
  • Mischform (angestellt + nebenberuflich selbstständig): Meist zählt für den konkreten Einsatz die Tätigkeit, die tatsächlich ausgefallen ist. Im Zweifel bei der Gemeinde nachfragen, wie sie den Fall behandelt.

Beispiel Bayern: Art. 9 und 10 BayFwG

Bayern regelt die Ansprüche in Art. 9 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes: Feuerwehrdienstleistende dürfen aus ihrem Dienst keine Nachteile erleiden und sind für Einsätze, Übungen, Ausbildungsveranstaltungen und Sicherheitswachen freizustellen — einschließlich einer angemessenen Zeit danach. Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt samt aller Zuschläge weiter, das ohne den Feuerwehrdienst angefallen wäre.

Der Ausgleich folgt in Art. 10 BayFwG: Private Arbeitgeber bekommen auf Antrag von der Gemeinde das fortgezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit erstattet. Selbstständige erhalten ihren Verdienstausfall bis zu einem Höchstbetrag ersetzt. Der Landesfeuerwehrverband Bayern stellt dazu ein eigenes Merkblatt für Arbeitgeber bereit — ideal, um es dem eigenen Chef in die Hand zu drücken.

Beispiel Sachsen-Anhalt: nach Landesrecht (BrSchG LSA)

Sachsen-Anhalt verpflichtet Arbeitgeber nach dem Brandschutzgesetz, Mitglieder für die Teilnahme an Einsätzen von der Arbeitsleistung freizustellen; das Beschäftigungsverhältnis und der Sozialversicherungsschutz bleiben unberührt, die Vergütung läuft weiter. Der Träger der Feuerwehr erstattet privaten Arbeitgebern das weitergewährte Arbeitsentgelt samt Sozialversicherungsbeiträgen — je nach Regelung auch die Entgeltfortzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch den Feuerwehrdienst entstanden ist. Und das Gesetz stellt klar: Den Mitgliedern darf aus ihrer Verpflichtung zum Einsatz und aus diesem Dienst kein Nachteil erwachsen. Die genauen Paragraphen findet ihr im Landesgesetz.

Der Ablauf für Arbeitnehmer: 4 Schritte

  1. Arbeitgeber vorab informieren — nicht erst beim ersten Alarm. Ein kurzes Gespräch bei Dienstantritt („Ich bin aktiv bei der Freiwilligen Feuerwehr, es kann zu Alarmierungen kommen") plus das Merkblatt des Landesfeuerwehrverbands schafft Klarheit, bevor es ernst wird.
  2. Beim Alarm kurz abmelden, sofern die Situation es zulässt. Formlos reicht: „Feuerwehreinsatz, ich melde mich."
  3. Einsatzbescheinigung besorgen: Nach dem Einsatz stellt die Wehrführung oder Gemeinde eine Bescheinigung über Art und Dauer des Einsatzes aus. Die ist die Grundlage für alles Weitere.
  4. Bescheinigung beim Arbeitgeber abgeben — damit dieser die Erstattung bei der Gemeinde beantragen kann.

Der Ablauf für Arbeitgeber: Erstattung beantragen

Private Arbeitgeber stellen den Erstattungsantrag bei der Gemeinde, die Träger der Feuerwehr ist. Benötigt werden in der Regel die Einsatzbescheinigung, die Aufstellung des fortgezahlten Entgelts und der Sozialversicherungsbeiträge. Viele Gemeinden und Landesfeuerwehrverbände stellen Formulare bereit. Wichtig: Fristen prüfen — manche Länder und Kommunen setzen Ausschlussfristen für Erstattungsanträge. Wer als Betrieb regelmäßig Feuerwehrleute beschäftigt, kann sich übrigens als „Partner der Feuerwehr" auszeichnen lassen.

Selbstständige: Verdienstausfall geltend machen

Selbstständige Feuerwehrangehörige melden ihren Verdienstausfall selbst bei der Gemeinde an. Die Entschädigung ist je nach Land als Stundenpauschale oder bis zu einem Höchstbetrag geregelt; teilweise sind auch fortlaufende Betriebskosten ansetzbar. Praxis-Tipp: Den eigenen Stundensatz und die Berechnungsgrundlage einmal vorab mit der Gemeinde klären — im Einsatzfall ist dafür keine Zeit, und rückwirkende Diskussionen sind zäh.

Was die Wehrführung beitragen kann

Die beste Rechtslage nützt nichts, wenn die Abwicklung hakt. Drei Dinge gehören in jeder Wehr geregelt:

  • Einsatzdokumentation, auf die Verlass ist: Wer war bei welchem Einsatz von wann bis wann? Aus dieser Dokumentation entstehen die Bescheinigungen für Arbeitgeber — lückenhaft geführte Einsatzberichte fallen der Wehr hier direkt auf die Füße. Wie eine saubere Einsatzdokumentation aussieht, haben wir separat beschrieben.
  • Feste Zuständigkeit: Eine Person (Schriftführer, stellvertretende Wehrführung) stellt Bescheinigungen binnen weniger Tage aus — nicht „irgendwann".
  • Info-Paket für neue Mitglieder: Merkblatt des Landesverbands, Musterbescheinigung, Ansprechpartner in der Gemeinde. So startet niemand unvorbereitet ins erste Gespräch mit dem Arbeitgeber.

Häufige Fragen

Muss mein Arbeitgeber mich für jeden Feuerwehreinsatz freistellen?

Für Einsätze ja — das ordnen die Brandschutzgesetze aller Länder an. Bei Übungen, Lehrgängen und sonstigen Diensten ist die Freistellung je nach Land unterschiedlich ausgestaltet. Die genaue Regelung steht im Feuerwehr- bzw. Brandschutzgesetz eures Bundeslandes.

Wer zahlt meinen Lohn während des Einsatzes?

Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt weiter, als hättet ihr gearbeitet. Private Arbeitgeber bekommen es anschließend auf Antrag von der Gemeinde erstattet — einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge. Für Beschäftigte entsteht kein finanzieller Nachteil.

Was bekomme ich als Selbstständiger für einen Einsatz?

Selbstständige erhalten eine Verdienstausfallentschädigung von der Gemeinde, je nach Landesrecht als Pauschale oder bis zu einem Höchstbetrag. Grundlage und Nachweise am besten vorab mit der Gemeinde klären.

Darf mir wegen des Feuerwehrdienstes gekündigt werden?

Nein. Die Landesgesetze verbieten Benachteiligungen wegen des Feuerwehrdienstes ausdrücklich — Sachsen-Anhalt formuliert etwa, dass den Mitgliedern aus dem Dienst „kein Nachteil erwachsen" darf. Eine Kündigung wegen Feuerwehrdienst ist unzulässig.

Gilt die Freistellung und Erstattung auch für Lehrgänge und Übungen?

Für Einsätze gilt sie überall. Bei Lehrgängen und Übungen hängt es vom Bundesland ab: Manche Landesgesetze stellen Ausbildung und Übungsdienst dem Einsatz gleich, andere knüpfen die Freistellung an Bedingungen wie eine Genehmigung oder Erforderlichkeit. Wo eine Freistellungspflicht besteht, greifen in der Regel auch Lohnfortzahlung und Erstattung. Maßgeblich ist die Formulierung in eurem Landesfeuerwehr- bzw. Brandschutzgesetz.

Gilt die Freistellung auch nach einem nächtlichen Einsatz?

In mehreren Ländern ja: Bayern etwa stellt auch für eine angemessene Zeit nach dem Dienst frei, damit niemand übermüdet an die Werkbank oder ans Steuer muss. Prüft die Formulierung in eurem Landesgesetz und sprecht die Handhabung mit dem Arbeitgeber ab.

Fazit

Freistellung und Entgeltfortzahlung sind keine Kulanz, sondern gesetzliche Pflicht — und dank Erstattung durch die Kommune auch für Arbeitgeber kein Verlustgeschäft. Damit das System trägt, müssen Feuerwehrleute ihre Rechte kennen und den Arbeitgeber früh einbinden, Arbeitgeber den Erstattungsweg kennen und die Wehr eine Einsatzdokumentation führen, die so gut ist, dass jede Bescheinigung in wenigen Minuten fertig ist. Da Feuerwehrrecht Landesrecht ist, gilt am Ende immer: ins eigene Landesgesetz schauen — die Beispiele Bayern und Sachsen-Anhalt zeigen aber, wie das Muster überall funktioniert.

Quellen

  • Art. 9 BayFwG – Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche: gesetze-bayern.de
  • Vollzugsbekanntmachung zu Art. 10 BayFwG – Erstattungsansprüche von Arbeitgebern: gesetze-bayern.de
  • LFV Bayern – Merkblatt für Arbeitgeber (PDF, Anlage zur VollzBekBayFwG): lfv-bayern.de
  • Freistellungsregelungen in Bayern (Ehrenamtsportal der Staatsregierung): ehrenamt.bayern.de
  • Fachbeitrag zu § 9/§ 10 BrSchG Sachsen-Anhalt (Freistellung, Erstattung, Benachteiligungsverbot): gloistein-partner.de

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