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Allgemein14. Juli 2026FWVS Redaktion6 Min. Lesezeit

Unfallversicherung in der Feuerwehr: Wer ist wann wie versichert?

Unfallversicherung der Feuerwehr: Wer ist versichert (FF, JF, KF), welche Tätigkeiten zählen, wann der Schutz beginnt und wie die Unfallanzeige läuft.

Unfallversicherung in der Feuerwehr: Wer ist wann wie versichert?

Beim Übungsdienst knickt ein Kamerad um, ein Jugendlicher verletzt sich beim Zeltlager, eine Kameradin stürzt nachts um 2 Uhr auf der eigenen Treppe, weil der Melder ging. Drei Situationen, eine Frage: Zahlt das jemand? Die kurze Antwort: Ja, die gesetzliche Unfallversicherung — und zwar in allen drei Fällen. Die lange Antwort lohnt sich trotzdem, denn im Detail entscheiden Meldewege, Fristen und saubere Dokumentation darüber, ob ein Fall reibungslos läuft oder zäh wird.

Die Rechtsgrundlage: SGB VII

Wer in der Freiwilligen Feuerwehr Dienst tut, ist kraft Gesetzes unfallversichert. Grundlage ist § 2 Abs. 1 Nr. 12 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII): Versichert sind Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an deren Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Es braucht dafür keinen Antrag, keinen Vertrag und keinen Beitrag der Mitglieder — der Schutz besteht automatisch mit der Aufnahme in die Feuerwehr.

Zuständig sind je nach Bundesland eigene Feuerwehr-Unfallkassen (etwa die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord, die FUK Mitte oder die FUK Brandenburg) oder die allgemeinen Unfallkassen der Länder (etwa die Unfallkasse Hessen oder die KUVB in Bayern). Welche Kasse für eure Wehr zuständig ist, weiß die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr.

Wer ist versichert?

Der Schutz reicht deutlich weiter als „die Aktiven im Einsatz":

PersonengruppeVersichert?
Aktive der EinsatzabteilungJa
JugendfeuerwehrmitgliederJa
Kinder in der KinderfeuerwehrJa
Betreuerinnen und Betreuer von JF und KFJa
Ehren- und AltersabteilungJa, bei dienstlichen Veranstaltungen
Spontanhelfer, die die Feuerwehr im Einsatz unterstützenJa, als „Wie-Beschäftigte" bzw. Hilfeleistende

Gerade für Jugend- und Kinderfeuerwehr ist das wichtig zu wissen: Auch der Spielenachmittag der Kindergruppe und die Busfahrt zum Kreiszeltlager sind versicherte Tätigkeiten. Mehr zur Aufsichtspflicht in der Kindergruppe steht im Artikel Kinderfeuerwehr-Sicherheit.

Welche Tätigkeiten sind versichert?

Versichert ist grundsätzlich alles, was in innerem Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst steht:

  • Einsätze — einschließlich Fehlalarmen
  • Übungs- und Ausbildungsdienst, Lehrgänge, Unterweisungen
  • Dienstsport, sofern er dienstlich angesetzt ist
  • Dienstliche Veranstaltungen wie Jahreshauptversammlung, Gerätewartung, Arbeitsdienst am Gerätehaus
  • Jugend- und Kinderfeuerwehrdienste inklusive Ausflügen und Zeltlagern
  • Wege von und zur versicherten Tätigkeit

Der Sonderfall Alarmierung: Schutz ab der Bettkante

Eine Besonderheit, die viele nicht kennen: Bei einer Alarmierung beginnt der Versicherungsschutz nicht erst an der Haustür, sondern bereits im häuslichen Bereich. Wer nachts vom Melder geweckt wird und auf dem Weg zum Auto im eigenen Treppenhaus stürzt, ist versichert. Die Feuerwehr-Unfallkassen stellen ausdrücklich klar, dass der Schutz bei Alarmierungen schon „im häuslichen Milieu" einsetzt — anders als bei normalen Arbeitswegen.

Was ist nicht versichert?

Kein Versicherungsschutz besteht für private Tätigkeiten ohne Dienstbezug, in der Regel bei Unfällen unter erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss sowie bei größeren privaten Umwegen auf Dienstwegen. Der Kameradschaftsabend ist ein Graubereich: Offizielle, von der Wehrführung angesetzte Veranstaltungen sind in der Regel versichert, das private Weiterfeiern danach nicht. Im Zweifel gilt: vorher bei der Unfallkasse nachfragen statt hinterher streiten.

Welche Leistungen gibt es?

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt nach einem anerkannten Versicherungsfall insbesondere Heilbehandlung, Rehabilitation, Verletztengeld und bei bleibenden Schäden Rentenleistungen. Viele Kassen sehen für Feuerwehrangehörige zusätzlich sogenannte Mehrleistungen vor, deren Höhe die jeweilige Satzung regelt — die Details unterscheiden sich je nach Kasse und Bundesland. Es lohnt sich, die Satzung der eigenen Unfallkasse einmal gelesen zu haben, bevor man sie braucht.

Die Unfallanzeige: Fristen und Zuständigkeit

Nach § 193 SGB VII muss der Versicherungsfall angezeigt werden, wenn ein Versicherter getötet oder so verletzt wird, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unfall bekannt geworden ist. Bei der Freiwilligen Feuerwehr läuft die Anzeige über den Träger — in der Regel also über die Gemeinde beziehungsweise die von ihr benannte Stelle. Klärt den konkreten Meldeweg einmal sauber mit eurer Verwaltung, bevor der erste Fall eintritt.

Praktisch heißt das für die Wehrführung:

  1. Sofort dokumentieren: Was ist wann, wo, bei welcher Tätigkeit passiert? Wer war dabei?
  2. Dienstbezug festhalten: Der Unfall muss einer versicherten Tätigkeit zuzuordnen sein — der Dienstplan oder die Anwesenheitsliste des Übungsabends ist dafür der zentrale Beleg.
  3. Anzeige über die Gemeinde an die Unfallkasse, Frist im Blick behalten.
  4. Auch kleinere Verletzungen intern erfassen (Verbandbuch), falls sich Folgen erst später zeigen.

Genau an Punkt 2 scheitern zähe Fälle am häufigsten: Wenn niemand belegen kann, dass die verletzte Person beim angesetzten Dienst anwesend war, wird aus einem klaren Fall eine Beweisfrage. Eine lückenlose Anwesenheitsdokumentation ist deshalb keine Bürokratie, sondern Absicherung für jedes einzelne Mitglied.

Häufige Fragen

Sind Kinder- und Jugendfeuerwehr genauso versichert wie die Aktiven?

Ja. Mitglieder von Jugend- und Kinderfeuerwehren stehen bei allen dienstlichen Veranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung — vom Übungsdienst über den Bastelnachmittag bis zum Zeltlager, einschließlich der Wege dorthin.

Bin ich auf dem Weg zum Gerätehaus bei einer Alarmierung versichert?

Ja. Bei Alarmierungen beginnt der Versicherungsschutz nach Auskunft der Feuerwehr-Unfallkassen bereits im häuslichen Bereich — also schon auf der eigenen Treppe, nicht erst auf der Straße. Auch Fehlalarme sind versichert.

Wer meldet einen Feuerwehr-Unfall an die Unfallkasse?

Die Anzeige läuft über den Träger der Feuerwehr, in der Regel die Gemeinde. Anzeigepflichtig sind Versicherungsfälle mit Todesfolge oder mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit; die Frist beträgt drei Tage ab Kenntnis (§ 193 SGB VII). Die Wehrführung sollte den internen Meldeweg vorab mit der Verwaltung klären.

Kostet der Versicherungsschutz die Mitglieder etwas?

Nein. Der Schutz besteht kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII. Die Beiträge tragen nicht die Mitglieder, sondern die Träger; für die einzelne Einsatzkraft ist der Schutz beitragsfrei.

Fazit

Der Versicherungsschutz der Feuerwehr ist besser als sein Ruf: Er gilt automatisch, umfasst alle Abteilungen von der Kinderfeuerwehr bis zur Ehrenabteilung und beginnt bei Alarmierungen schon im eigenen Flur. Die Schwachstelle ist selten die Rechtslage, sondern die Dokumentation. Wer Anwesenheiten sauber führt, Meldewege vorab geklärt hat und die Drei-Tages-Frist der Unfallanzeige kennt, hat im Ernstfall den Kopf frei für das, was dann wirklich zählt: die verletzte Kameradin oder den verletzten Kameraden.

Quellen


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